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Listenhunde, sind sie wirklich gefährlich?
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Kampfhunde

Importverbot für gefährliche Tiere bestätigt
Das vor drei Jahren erlassene Zuchtverbot für gefährliche Hunde ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Bundesgesetz sei mit den Grundrechten der Halter und Züchter nicht vereinbar, hieß es in dem am Dienstag verkündeten Urteil. Dagegen bestätigten die Richter eine Vorschrift, die den Import einiger Kampfhunderassen untersagt.

Wer die Kampfhunde dennoch nach Deutschland importiert, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden. Landesrechtliche Regelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Als besonders gefährlich gelten nach dem Gesetz die Kampfhund-Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Der Erste Senat des Verfassungsgerichts gab damit den Klägern, Kampfhund-Züchtern und -Haltern, teilweise recht.

Bundesgesetz sollte Länder unterstützen
Laut Urteil hatte der Bund nicht das Recht, Zuchtverbote für einzelne Hunderassen zu erlassen, da dies Ländersache sei. Das Verbot war erlassen worden, nachdem im Sommer 2000 ein Junge auf einem Spielplatz in Hamburg von zwei Kampfhunden zu Tode gebissen worden war Die meisten Bundesländer hatten für diese Rassen zuvor einen Maulkorb- und Leinenzwang verhängt und die Haltung der Tiere von behördlichen Genehmigungen abhängig gemacht. Das Bundesgesetz sollte diese Landesgesetze ergänzen.

Nach dem schrecklichen Tod des sechsjährigen Volkan verschärften viele Bundesländer die Hundehalterverordnungen. Auch der Bund erließ im April 2001 das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", das die Zucht, Einfuhr und Handel von bestimmten Hunderassen verbietet. Außerdem wurde das Strafgesetzbuch um eine Vorschrift erweitert, die Verstöße gegen die unterschiedlichen landesrechtlichen Zucht- und Handelsverbote unter Strafe stellt.

Alle zwei Jahre ein Wesenstest
Rund 50 Hundehalter und -züchter hatten jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Gesetz geklagt. Mit der Klage wolle man die Rasselisten der verschiedenen Bundesländer vom Tisch bekommen, erklärt der hessische Hundezüchter Hermann Lock, der Vorstand des Clubs ist, der bei der Klage als Beschwerdeführer auftritt.


In Hessen werden an die Halter bestimmter Hunderassen hohe Anforderungen gestellt. "Die Einschränkungen liegen darin, dass wir mit unseren Hunden alle zwei Jahre einen Wesenstest machen müssen", sagt Lock, der Old English Mastiffs züchtet. Auch diese Rasse wurde in Hessen als gefährlich eingestuft. "Wir selbst müssen Sachkundenachweise vorlegen, dass wir diese Hunde führen dürfen", so Lock weiter. Durch die hohen Auflagen für die Halter ist kaum jemand an solchen Hunden interessiert und die Zucht von Hermann Lock liegt darnieder.


Das Risiko geht vom Menschen aus

Nach Ansicht der Kläger gibt es keine besonders gefährlichen Rassen. Das Risiko könne nur bei jedem Tier individuell festgestellt werden und gehe letztlich vom Menschen aus. Tierpsychologen und der Deutsche Tierschutzbund sind ähnlicher Meinung.


Nach Ansicht der Sachverständigen Helga Eichelberg vom Zoologischen Institut der Universität Bonn, ist "Gefährlichkeit" kein Rassemerkmal für Hunde. Es gebe entgegen der gesetzlichen Annahme auch grundsätzlich keine gefährliche Hunderasse. Der Hund sei als soziales Tier allerdings höchst manipulierbar und lasse sich vom Menschen auf den Status eines Werkzeugs reduzieren. Ob ein Hund gefährlich werde, entscheide der Mensch durch gezielte Abrichtung oder durch die so genannte Qualzüchtung, die Paarung besonders aggressiver Hunde untereinander.


Die Biologin und Vizevorsitzende des Deutschen Tierschutzbundes, Brigitte Rusche, plädiert dafür, dass jeder Hund etwa bei Amtstierärzten oder Hundezuchtverbänden künftig einen so genannten Zuchteignungstest abzulegen hat. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Hund zu aggressiv auf Provokationen reagiere, müsse er für zuchtuntauglich erklärt und gegebenenfalls kastriert werden.

Wesenstests unpraktikabel
Die Bundesregierung hält die verbotenen Rassen - Pitbull, Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier oder Bullterrier - jedenfalls für überproportional gefährlich und individuelle Wesenstests für unpraktikabel. Ob das Rasse-Argument tragfähig ist, blieb in der Verhandlung letztlich offen.

Neben dem Streit um das Verbot von Hunderassen könnte ein weiterer Umstand die Entscheidung der Karlsruher Richter maßgeblich beeinflussen: In der Verhandlung wurden Zweifel laut, ob der Bund die Kampfhundegesetze nicht den Ländern überlassen müsste. Zwar ist der Bundesgesetzgeber für den Tierschutz zuständig - doch hier, so merkte das Gericht während der Verhandlung an, gehe es doch wohl eher um den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren und dafür seien womöglich die Länder zuständig.

Quelle: http://www.phoenix.de/ereig/exp/19310/index.html

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